a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich dem Grundsatz nach aus Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 20 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1). Mit Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfahren im Besonderen sieht Art. 42 ATSG zudem vor: „Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.“