Nachdem der RAD trotz umfangreichem Einwand der Beschwerdeführerin (IV-act. 94) weiterhin die Meinung vertrat, es könne auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten abgestellt werden, weil im Einwand keine neuen, bis anhin nicht berücksichtigten Tatsachen geltend gemacht würden (IV-act. 95), verfügte die Vorinstanz am 13. Juni 2018 definitiv die Aufhebung der Rente bei einem IV-Grad von 18% (IV-act. 96).