Im vorliegenden Fall erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1200.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses als angemessen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). 6. Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) dar. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigem Rechten gerügt werden kann (Art. 98 BGG).