Seite 7 Das Obergericht erhebt für seine Urteile nach Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) Gebühren bis Fr. 5‘000.--. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 59 i.V.m. Art. 20 VRPG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1200.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses als angemessen.