5. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG ist im Beschwerdeverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.