Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine begleitete Kontrollfahrt beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass über vorsorgliche Massnahmen ohne Verzug und grundsätzlich ohne Beweiserhebungen gestützt auf die vorhandenen Akten zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.250/2003 vom 31. März 2004 E. 4). Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf zudem nur angeordnet werden, wenn das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zulässt (Art. 29 i. V. m. Art. 5j VZV).