Auch wenn der Auffahrunfall vom Juni 2017 alleine nicht ausschlaggebend ist, bildet dieser ein weiteres Indiz für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Polizeirapport wahrheitswidrig oder einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers verfasst worden wäre. Nach Ansicht des Obergerichts enthält das verkehrsmedizinische Gutachten daher glaubhafte medizinische Erkenntnisse zur fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers. Infolgedessen muss die Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV ernsthaft in Frage gestellt werden.