Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu widerlegen (BGE 125 V 351 E. 3b). 4.2 Im vorliegenden Fall liegt ein solches Gutachten einer Expertin (Verkehrsmedizinerin) vor. Vom Beschwerdeführer werden weder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer