Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt sei im vorliegenden Fall nicht mehr indiziert. Von daher müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht für sämtliche Kategorien verneint werden. Da von keiner wesentlichen Zustandsbesserung auszugehen sei, könne in Anbetracht des Seite 5 fortgeschrittenen Alters keine erneute Fahreignungsabklärung empfohlen werden (S. 10 und 11 des Gutachtens).