Zwischenzeitlich sei ein Unfallereignis von Juni 2017 bekannt geworden, wobei der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei verlangsamt und in gesundheitlich schlechtem Zustand gewirkt habe. Bei gesamthafter Betrachtung sämtlicher vorliegender Informationen und Befunde seien beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur sicheren Teilnahme als Motorfahrzeuglenker im Strassenverkehr nicht mehr gegeben, da die bestehende gesundheitliche Problematik und Verlangsamung bedeutsame Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs hätten. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt sei im vorliegenden Fall nicht mehr indiziert.