Seite 4 rungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im abschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a).