2.2 Angesicht des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt konkrete Hinweise für die Umstände ergeben, welche die Fahreignung ausschliessen.