1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VRPG).