E. Mit Entscheid vom 27. September 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich das verkehrsmedizinische Gutachten ausreichend zur Art der bei A___ vorliegenden gesundheitlichen Problematik und zu deren Auswirkungen auf die Fahreignung äussere. Das Strassenverkehrsamt habe sich somit zu Recht auf das Gutachten gestützt. F. Gegen diesen Entscheid erhob A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte.