{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-30_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180426-O4V-17-30-20180717.pdf", "Checksum": "5d697fd67f6554d35a8babb2824cbc33"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung   Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  hat dieses mit Entscheid vom 17.07.2018 abgewiesen. \nUrteil vom 26. 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O4V 17 30   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n   Vorinstanz Departement I\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nDie vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nhat dieses mit Entscheid vom 17.07.2018 abgewiesen.\n\nUrteil vom 26. April 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 30\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nVorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5,\n9043 Trogen\n\nGegenstand vorsorglicher Sicherungsentzug\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Dem Rekurs wird stattgegeben\n2. Der Führerschein sei mir (A___) zurückzugeben\n\nb) der Vorinstanz:\n(Die Vorinstanz hat keine Rechtsbegehren gestellt).\n\nc) die Vorvorinstanz:\n(Die Vorvorinstanz hat keine Rechtsbegehren gestellt).\n\nSachverhalt\n\nA. Der im Jahr 1941 geborene A___ unterzog sich im Sommer 2016 bei Dr. med. B___ in\nHeiden einer periodischen Kontrolluntersuchung. Mit Schreiben vom 11. August 2016 an\ndas Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden bezweifelte Dr. med. B___\ndie Fahrtauglichkeit von A___, wobei er die Durchführung einer Prüfung durch die\nRechtsmedizin anregte. Mit Schreiben vom 17. August 2016 zeigte das\nStrassenverkehrsamt A___ die Eröffnung eines Verfahrens zur Abklärung von dessen\nFahreignung und die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens an.\n\nB. Am 11. Juni 2017 war A___ in Arbon in einen Auffahrunfall verwickelt. Weil den\nKantonspolizisten bei der Unfallaufnahme Zweifel an der Fahreignung von A___ kamen,\nwurde diesem der Führerausweis abgenommen.\n\nC. Da das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. Juni 2017 die Fahreignung von A___\nverneinte, teilte das Strassenverkehrsamt diesem mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, dass\nes aufgrund von dessen Gesundheitszustand den Entzug des Führerausweises auf\nunbestimmte Zeit in Erwägung ziehe. Im Weiteren verfügte es, dass der polizeilich beschlagnahmte Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen bleibe.\n\nSeite 2\nD. Dagegen erhob A___ mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beim Departement Inneres und\nSicherheit Rekurs, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückgabe\ndes Führerausweises beantragte.\n\nE. Mit Entscheid vom 27. September 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit den\nRekurs ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich das verkehrsmedizinische Gutachten ausreichend zur Art der bei A___ vorliegenden gesundheitlichen Problematik und zu deren Auswirkungen auf die Fahreignung äussere. Das\nStrassenverkehrsamt habe sich somit zu Recht auf das Gutachten gestützt.\n\nF. Gegen diesen Entscheid erhob A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom\n16. Oktober 2017 beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde, wobei er die\neingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte.\n\nG. Mit Schreiben vom 27. Oktober und 31. Oktober 2017 teilten das Strassenverkehrsamt und\ndas Departement Inneres und Sicherheit mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten.\n\nH. Mit Entscheid vom 8. November 2017 wies der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch\ndes Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Wiederaushändigung\ndes Führerausweises) ab.\n\nI. Am 26. April 2018 fand in Trogen die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung statt. Diesbezüglich kann auf das Protokoll vom 26. April 2018 verwiesen werden.\n\nJ. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n14. Mai 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach\nZiff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben.\n\nK. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass\ndiese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die\n\nSeite 3\nVerwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der\nBeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist.\n\n"}