Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 17.07.2018 abgewiesen. Urteil vom 26. April 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 17 30 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand vorsorglicher Sicherungsentzug Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Dem Rekurs wird stattgegeben 2. Der Führerschein sei mir (A___) zurückzugeben b) der Vorinstanz: (Die Vorinstanz hat keine Rechtsbegehren gestellt). c) die Vorvorinstanz: (Die Vorvorinstanz hat keine Rechtsbegehren gestellt). Sachverhalt A. Der im Jahr 1941 geborene A___ unterzog sich im Sommer 2016 bei Dr. med. B___ in Heiden einer periodischen Kontrolluntersuchung. Mit Schreiben vom 11. August 2016 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden bezweifelte Dr. med. B___ die Fahrtauglichkeit von A___, wobei er die Durchführung einer Prüfung durch die Rechtsmedizin anregte. Mit Schreiben vom 17. August 2016 zeigte das Strassenverkehrsamt A___ die Eröffnung eines Verfahrens zur Abklärung von dessen Fahreignung und die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens an. B. Am 11. Juni 2017 war A___ in Arbon in einen Auffahrunfall verwickelt. Weil den Kantonspolizisten bei der Unfallaufnahme Zweifel an der Fahreignung von A___ kamen, wurde diesem der Führerausweis abgenommen. C. Da das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. Juni 2017 die Fahreignung von A___ verneinte, teilte das Strassenverkehrsamt diesem mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, dass es aufgrund von dessen Gesundheitszustand den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Erwägung ziehe. Im Weiteren verfügte es, dass der polizeilich be- schlagnahmte Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen bleibe. Seite 2 D. Dagegen erhob A___ mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückgabe des Führerausweises beantragte. E. Mit Entscheid vom 27. September 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich das ver- kehrsmedizinische Gutachten ausreichend zur Art der bei A___ vorliegenden ge- sundheitlichen Problematik und zu deren Auswirkungen auf die Fahreignung äussere. Das Strassenverkehrsamt habe sich somit zu Recht auf das Gutachten gestützt. F. Gegen diesen Entscheid erhob A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. G. Mit Schreiben vom 27. Oktober und 31. Oktober 2017 teilten das Strassenverkehrsamt und das Departement Inneres und Sicherheit mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten. H. Mit Entscheid vom 8. November 2017 wies der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Wiederaushändigung des Führerausweises) ab. I. Am 26. April 2018 fand in Trogen die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Ver- handlung statt. Diesbezüglich kann auf das Protokoll vom 26. April 2018 verwiesen werden. J. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktio- nale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Seite 3 Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. 1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwi- schenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Ge- gen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_660/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahr- zeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung ver- fügt u.a., wer nicht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum si- cheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Insbesondere wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis zudem vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen. 2.2 Angesicht des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vor- sorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersu- chungen oder auch das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt konkrete Hinweise für die Umstände ergeben, welche die Fahreignung ausschliessen. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklä- Seite 4 rungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Ausei- nandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsent- zug sprechen, erst im abschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a). 3. 3.1 Die Vorinstanzen stützen den vorsorglichen Führerausweisentzug im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 29. Juni 2017, Dr. med. C___ (act. 2.2). Diesem kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante gesundheitliche Problematik vorliege. Aufgrund der Parkinsonerkrankung bestehe ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand mit typischen Symptomen wie Gangstörung und kleinschrittiges Gangbild. Es werde von Blockaden und Freezings (plötzlich eintretendes, unvorhersehbares Einfrieren von Bewegungen und Bewegungsabläufen) berichtet, was zu Stürzen führen könne. Bei diesen Blockaden und Freezings sei ein sicheres, feindosiertes und gezieltes Bedienen der Pedale kaum mehr möglich. Bei einer Parkinsonerkrankung sei der Ablauf der motorischen Vorgänge, insbesondere der harmonische Ablauf, das Tempo und das Zusammenspiel komplexer Bewegungsabläufe gestört. Zudem beste oftmals eine motorische Verlangsamung und eine stark eingeschränkte Reaktionsfähigkeit. In der Rehaklinik Valens sei die Fahreignung nach durchgeführter neuropsychologischer Untersuchung als nicht gegeben beurteilt worden und auch gemäss aktuellem neurologischen Bericht sei die Fahreignung als grenzwertig einge- stuft worden. Beim Beschwerdeführer bestünden weitere relevante gesundheitliche Prob- leme, u.a. ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Bei der im Januar 2016 stattgefundenen Hospitalisation sei von einer multifaktoriellen Anstrengungsdyspnoe sowie starker Müdigkeit und allgemein verminderter Leistungsfähigkeit berichtet worden. Die im April 2016 durchgeführte Fahrprobe habe ergeben, dass der Beschwerdeführer laut Fahr- lehrer aufgrund seiner gefährlichen Fahrweise kein Fahrzeug mehr lenken sollte. Zwi- schenzeitlich sei ein Unfallereignis von Juni 2017 bekannt geworden, wobei der Beschwer- deführer gegenüber der Polizei verlangsamt und in gesundheitlich schlechtem Zustand ge- wirkt habe. Bei gesamthafter Betrachtung sämtlicher vorliegender Informationen und Be- funde seien beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur sicheren Teilnahme als Mo- torfahrzeuglenker im Strassenverkehr nicht mehr gegeben, da die bestehende gesundheit- liche Problematik und Verlangsamung bedeutsame Auswirkungen auf die Fähigkeit zum si- cheren Führen eines Motorfahrzeugs hätten. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt sei im vorliegenden Fall nicht mehr indiziert. Von daher müsse die Fahreignung des Beschwer- deführers aus verkehrsmedizinischer Sicht für sämtliche Kategorien verneint werden. Da von keiner wesentlichen Zustandsbesserung auszugehen sei, könne in Anbetracht des Seite 5 fortgeschrittenen Alters keine erneute Fahreignungsabklärung empfohlen werden (S. 10 und 11 des Gutachtens). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesundheitszustand vollkommen in Ord- nung sei. Alle seine Mitfahrer würden ihm gutes und korrektes Fahrverhalten bescheinigen. Keiner der Gutachter habe ihn bisher je Auto fahren sehen. Stattdessen seien nur Compu- terspiele gemacht worden. Er habe keine Probleme beim Sitzen, nur beim Gehen. Der Auffahrunfall sei von ihm und seinen vier Mitfahrern nicht bemerkt worden. Auf seine Hin- weise, dass die Abstandsmasse nicht stimmten und die Zeugenaussagen seiner Mitfahrer sei nicht eingegangen worden. Im Gegensatz zur Aussage des Polizisten habe er keine Mühe zu parkieren. Es wäre besser, Verkehrsexperten beizuziehen. Beim Auffahren hätten sich zuerst die Stossstangen berühren müssen, was aufgrund der Kratzspuren nicht mög- lich ist. Dr. C___ habe ihn in nur 45 min beurteilt und statt einer verkehrstechnischen Untersuchung nur Vorurteile abgeschrieben. Das seien alles nur Mutmassungen und kein personenbezogenes Gutachten. Er habe beim Autofahren noch nie eine Blockade oder ein plötzliches Einfrieren von Bewegungen gehabt, was er beweisen wolle. Die Aussage der Polizei, er habe einen schlechten gesundheitlichen Eindruck gemacht, sei nicht zutreffend. Diese habe seine Fahrweise nicht beurteilen können, da sie ein ganzes Stück vor ihm zu Posten gefahren sei. Die Polizei habe einfach Gründe gesucht, um ihm den Fahrausweis abzunehmen. Die Seiten 3-6 des Gutachtens zeigten, dass Verbesserungen möglich seien. Im Gutachten werde nur von Gangstörungen und Stürzen berichtet. Beim Sitzen habe er nie Störungen. Der Bericht der Fahrschule D___ sei nicht zutreffend: Er habe nur einmal eine abrupte Ausweichbewegung gemacht, als ihm auf einem engen Strässchen ein Fahrzeug entgegengekommen sei .Er habe keine gefährliche Fahrweise. Es lägen keine verkehrstechnisch relevanten Gründe vor, ihm den Fahrausweis zu entziehen. 4. 4.1 Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachver- ständige, für die gemäss Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder wenn ein vom Ge- richt eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli- che Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu widerlegen (BGE 125 V 351 E. 3b). 4.2 Im vorliegenden Fall liegt ein solches Gutachten einer Expertin (Verkehrsmedizinerin) vor. Vom Beschwerdeführer werden weder gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Seite 6 Fachexperten vorgebracht noch belegt er seine Behauptungen mit konkreten Anhalts- punkten, welche die Schlüssigkeit des Gutachtens widerlegen könnten. Der Beschwerde- führer verkennt zudem, dass sich das Gutachten nicht einzig auf die von ihm monierten „Computerspiele“ (Trail-Making-Test, TMT) stützt, sondern die Gutachterin nachvollziehbar von einer gesamthaften Betrachtung sämtlicher vorliegender Informationen und Befunde ausgeht, wobei bei Dr. med. E___, FMH Allgemeine Innere Medizin, St. Gallen und Dr. med. F___, Facharzt Neurologie FMH, St. Gallen, Auskünfte eingeholt wurden. Zudem stützt sich das Gutachten auch auf die Austrittsberichte des Spitals Heiden vom 27. Januar 2016 und der Reha-Klinik Valens vom 11. März 2016, woraus bereits hervorgeht, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Auch wenn der Auffahrunfall vom Juni 2017 alleine nicht ausschlaggebend ist, bildet dieser ein weiteres Indiz für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Polizeirapport wahrheitswidrig oder einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers verfasst worden wäre. Nach Ansicht des Obergerichts enthält das verkehrsmedizinische Gutachten daher glaubhafte medizinische Erkenntnisse zur fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers. Infolgedessen muss die Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV ernsthaft in Frage gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine begleitete Kontrollfahrt beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass über vorsorgliche Massnahmen ohne Verzug und grundsätzlich ohne Beweiserhebungen gestützt auf die vorhandenen Akten zu befinden ist (Urteil des Bundes- gerichts 1A.250/2003 vom 31. März 2004 E. 4). Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Ab- klärung der Fahreignung darf zudem nur angeordnet werden, wenn das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zulässt (Art. 29 i. V. m. Art. 5j VZV). Da das verkehrsmedizinische Gutachten ohne weiteres schlüssig ist, ist die Durch- führung einer Kontrollfahrt im vorliegenden Fall nicht zulässig, weshalb diesem Beweisan- trag nicht stattgegeben werden kann. 4.3 Die Vorinstanzen sind damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass konkrete Anhalts- punkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers erwe- cken und die ihn, sofern er weiterhin als Fahrzeugführer am Verkehr teilnehmen würde, als Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen. Der vorsorgliche Führeraus- weisentzug ist demnach gerechtfertigt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG ist im Beschwerdeverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht ein- getreten wird. Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Seite 7 Das Obergericht erhebt für seine Urteile nach Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebüh- ren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) Gebühren bis Fr. 5‘000.--. Innerhalb dieses Gebüh- renrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ge- bührenpflichtigen zu bemessen (Art. 59 i.V.m. Art. 20 VRPG). Im vorliegenden Fall er- scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1200.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses als angemessen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). 6. Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) dar. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verlet- zung von verfassungsmässigem Rechten gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kos- ten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Be- schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die Vorvorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 11.06.18 Seite 9