Insbesondere wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis zudem vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.