{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-30-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180426-O4V-17-30-20190901-ARGVP-2018-3726.pdf", "Checksum": "22330ff6b45cef18505efdcbd67a76a9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-30 ARGVP 2018 3726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-30 ARGVP 2018 3726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3726 \nStrassenverkehrsrecht. Vorsorglicher Sicherungsentzug als Zwischenentscheid. 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Abteilung, 26.04.2018, O4V 17 30 \nAus den Erwägungen: \n1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem \nallfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischen\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3726\n\nStrassenverkehrsrecht. Vorsorglicher Sicherungsentzug als Zwischenentscheid. Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Im vorliegenden Fall ist der vorsorgliche Sicherungsentzug gerechtfertigt.\n\nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 26.04.2018, O4V 17 30\n\nAus den Erwägungen:\n1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem\nallfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den\nAbschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011\nE. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist\nvorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist\n(Urteil des Bundesgerichts 1C_660/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2.\n2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über\nFahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt u.a., wer nicht die erforderliche\nkörperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2\nlit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die\nder Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Führerausweis\nzu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht\nmehr bestehen. Insbesondere wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug\nsicher zu führen. Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis\nzudem vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.\n\n2.2 Angesicht des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung\nerwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn\närztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt konkrete Hinweise für\ndie Umstände ergeben, welche die Fahreignung ausschliessen. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug\nselbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,\nsoll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug\nsprechen, erst im abschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a).\n\n[….]\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3726\n\n4.\n4.1 Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen\nSchlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit\ndes Gutachtens zu widerlegen (BGE 125 V 351 E. 3b).\n\n"}