Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.00. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 104.00 sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘272.30 zugunsten von Rechtsanwältin C___ führt. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Seite 8 Das Obergericht erkennt: