4.2 Rechtsanwältin C___, welche die Beschwerdeführerin bis zum 25. Juli 2017 im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘723.85 eingereicht. Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und aufgrund der Untätigkeit des Beschwerdegegners keine umfangreichen Akten zu studieren waren. Zudem war aufgrund des Ausbleibens einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners keine Replik erforderlich. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.00.