3. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, werden ihr keine Kosten auferlegt. Bezüglich Beschwerdegegner wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf eine Kostenerhebung verzichtet.