Unter Berücksichtigung aller Umstände erwies sich die Gesamtdauer des Rekursverfahrens von 30 Monaten damit als unangemessen lang, was als Verletzung des Beschleunigungsverbots zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist demzufolge insofern gutzuheissen, als das festzustellen ist, dass der Beschwerdegegner seinen Entscheid im am 8. September 2014 anhängig gemachten Rekursverfahren unrechtmässig verzögert hat.