2.3 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner vom Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels am 28. November 2014 bis zum Entscheiddatum vom 13. März 2017 ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität im Rekursverfahren untätig blieb und den Rekursentscheid damit ungebührlich verzögerte. Unter Berücksichtigung aller Umstände erwies sich die Gesamtdauer des Rekursverfahrens von 30 Monaten damit als unangemessen lang, was als Verletzung des Beschleunigungsverbots zu qualifizieren ist.