Im Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch den Gebrauch von prozessualen Rechten mitverantwortlich für das Ruhen des Verfahrens war bzw. dass diese dazu ihr Einverständnis gegeben hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Behandlungsreife (Abschluss des Schriftenwechsels) mehrmals um Auskunft nach dem Stand des Verfahrens gebeten bzw. um Beschleunigung des Verfahrens ersucht hat. Insofern ist die Verfahrensverzögerung nicht der Beschwerdeführerin, sondern alleine dem Beschwerdegegner zuzurechnen.