Die 30- monatige Verfahrensdauer lässt sich daher nicht alleine durch die angesprochene Reorganisation beschönigen. Zudem gilt es hervorzuheben, dass die Reorganisation der Verwaltung erst am 1. Januar 2016, d. h. über ein Jahr nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte, womit zumindest für diese Zeitspanne kein triftiger Grund für die Untätigkeit des Beschwerdegegners erkennbar ist.