Vorab gilt es festzuhalten, dass eine vorübergehende Überbelastung oder strukturelle Schwierigkeiten eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen vermögen. Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet die zuständigen Behörden vielmehr, die rechtsanwenden Organe mit personellen und sachlichen Mitteln auszustatten, die nicht nur in Zeiten eines durchschnittlichen Geschäftsganges, sondern auch in Zeiten einer vorübergehenden Überbelastung eine angemessene Entscheidungsfrist gewährleisten (BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N. 29 zu Art.