Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin sei bis dato in dieser Angelegenheit noch kein Entscheid gefällt worden. Nachdem das Verschulden an der Rechtsverzögerung nicht massgeblich für die Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei, seien auch organisatorische Schwierigkeiten keine ausreichende Begründung für die ungebührliche Verzögerung des Rekursentscheids. Die Beschwerdeführerin habe eine äusserst bewegte Kindheit durchlebt und leide infolgedessen unter erheblichen psychischen Problemen. Sie leide auch unter der Ungewissheit über den Rekursentscheid.