13 EMRK jede Person, die in ihren Konventionsrechten verletzt worden ist, Anspruch darauf, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Diesem Anspruch ist unter anderem dann Genüge getan, wenn die nationalen Behörden die gerügte Konventionsverletzung materiell behandeln. Dafür ist der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Das Recht auf wirksame Beschwerde besteht unabhängig davon, ob die Betroffene in ihren Rechten nach wie vor beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16 Dezember 1997, Recueil CourEDH 1997-VIII S. 2880 §§ 51 ff.).