Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet (Urteil des Bundesgerichts 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11). So hat nach Art. 13 EMRK jede Person, die in ihren Konventionsrechten verletzt worden ist, Anspruch darauf, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben.