Seite 3 wie hier - der erwartete Sachentscheid im Verlaufe des Verfahrens ergangen ist. Gegebenenfalls ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Unter besonderen Umständen ist die Beschwerde aber auch zu behandeln, wenn der erwartete Entscheid inzwischen ergangen ist. Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 6 Ziff.