Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00171 vom 13. Mai 2015 E. 1.1). Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich daher aus Art. 54 Abs. 1 VRPG, wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. 1.2. Die materielle Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein aktuelles praktisches Rechtschutzinteresse voraus. Dieses fällt in der Regel dahin, wenn -