3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 19 Abs. 1 VRPG). Da sich das Ausstandsbegehren als aussichtslos erwies, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht verzichtet werden (Art. 59 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 VRPG). Aus Billigkeitsgründen wird jedoch nur eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.-- erhoben. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen wird verzichtet (Art. 59 i. V. m. Art. 53 Abs. 3 VRGP). Seite 7 Das Obergericht beschliesst: 1. Das Ausstandsbegehren von A___ gegen Walter Kobler wird abgewiesen.