Seite 6 der Gesuchstellerin gegen den Fürsorglichen Freiheitsentzug durch den Gesuchsgegner abgewiesen wurde, keinen Ausstandsgrund, wobei das Verfahren ERV 2011 66 mit dem Verfahren O4V 17 2 ohnehin keinen Zusammenhang aufweist. Damit ist keine Antipathie oder eine Ungleichbehandlung durch den Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin erkennbar, welche Zweifel an seiner Unbefangenheit im Verfahren O4V 17 2 aufkommen lassen.