Zudem ist nirgends ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner schon in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache befasst und sich eine abschliessende Meinung gebildet hat. Einer solchen Annahme steht zudem der Umstand klar entgegen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren O4V 17 2 gewährt hat, womit er nicht von Vornherein von der Aussichtslosigkeit des betreffenden Verfahrens ausging. Im Weiteren sind keine Verfahrensfehler des Gesuchsgegners aktenkundig, welche einen objektiven Verdacht der Befangenheit begründen würden.