2.3 Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass die Gesuchstellerin nicht explizit einen der 5 Ausstandsgründe von Art. 8 VRPG anrufe. Die angeblich bestehende Unparteilichkeit und fehlende Unabhängigkeit werde bestritten. Sie nenne keine konkreten Umstände, aus denen sie Ausstandsgründe ableiten wolle und rede von der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Behandlung ihrer Person, ohne diese Vorwürfe zu substantiieren. Am 18. August 2017 sei ihr Akteneinsicht gewährt und es seien auf ihren Wunsch hin auch die von ihr gewünschten Aktenstücke kopiert und ausgehändigt worden.