Alleine die Tatsache, dass er ihr das ihr zustehende Recht auf vollumfängliches rechtliches Gehör nicht habe gewähren wollen, sowie seine Behandlung ihrer Person gegenüber und seine Worte sprächen Bände und für seine Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Die oberste Rechtsprechung zeige deutlich, dass weder die Behörden, deren Mitglieder noch der Gesuchsgegner in ihrem Fall schon von Beginn an unparteilich noch unabhängig waren. Auch ihr Anspruch auf Familien- und Privatleben sei verletzt. Im dem Ausstandsbegehren beiliegenden Schreiben vom 17. August 2017