2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren damit, dass allein aufgrund ihres Besuches und ihrer Vorsprache am 18. August 2017 beim Obergericht nur unschwer zu erkennen sei, dass beim Gesuchsgegner weder Unparteilichkeit noch Unabhängigkeit gegeben seien. Alleine die Tatsache, dass er ihr das ihr zustehende Recht auf vollumfängliches rechtliches Gehör nicht habe gewähren wollen, sowie seine Behandlung ihrer Person gegenüber und seine Worte sprächen Bände und für seine Parteilichkeit und Voreingenommenheit.