sie in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind (lit. d) oder sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. e). Im vorliegenden Fall kommt keiner der in Art. 8 Abs. 1 lit. a-d VRPG erwähnten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e VRPG aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.