1. Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) – ebenso Art. 47 lit. c JG – bei Mitgliedern sowie bei der Aktuarin oder dem Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss der betroffenen Person. Demgemäss ist für das Verfahren betreffend Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner die 4. Abteilung des Obergerichts unter Ausschluss des Gesuchsgegners zuständig.