E. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 wies der Einzelrichter das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Befangenheitsantrags ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2018 nicht ein. F. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. September 2018 eine Begründung des vorliegenden Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben.