{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-27_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180830-O4V-17-27-20181217.pdf", "Checksum": "c56f76035fdb872077c801e885347676"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nBeschluss vom 30. August 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann    \nVerfahren Nr. O4V 17 27    \nSitzungsort Trogen  \n Gesuchstellerin A___ \nZA: B___    \n Gesuchsgegner Kobler Walter , Obergerichtsvizepräsident, 9043 Trogen   \n Gegenstand Ausstandsbegehren von A___ im Verfahren O4V 17 2  \nRechtsbegehren \n \na"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:10", "Checksum": "e2e0c5fd2b0165232b4ef0ac6972cdf5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-27\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nBeschluss vom 30. August 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann    \nVerfahren Nr. O4V 17 27    \nSitzungsort Trogen  \n Gesuchstellerin A___ \nZA: B___    \n Gesuchsgegner Kobler Walter , Obergerichtsvizepräsident, 9043 Trogen   \n Gegenstand Ausstandsbegehren von A___ im Verfahren O4V 17 2  \nRechtsbegehren \n \na\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nBeschluss vom 30. August 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 27\n\nSitzungsort Trogen\n\nGesuchstellerin A___\nZA: B___\n\nGesuchsgegner Kobler Walter, Obergerichtsvizepräsident, 9043 Trogen\n\nGegenstand Ausstandsbegehren von A___ im Verfahren O4V 17 2\nRechtsbegehren\n\na) der Gesuchstellerin:\nHerr lic. iur. Walter Kobler, Obergerichtsvizepräsident, habe in dem vorliegenden\nVerfahren-Nr. O4V 17 2 von sich aus wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten;\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) des Gesuchsgegners:\nDas Ausstandsgesuch sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 liess A___, vertreten durch RA C___, beim Obergericht\nRechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Departement Gesundheit und Soziales\nerheben. Gleichzeitig beantragte sie in jenem Verfahren, welches beim Obergericht unter\nder Nummer O4V 17 2 eingeschrieben ist, die unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gewährte der vorsitzende\nObergerichtsvizepräsident lic. iur. Walter Kobler A___ im Verfahren O4V 17 2 die\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.\n\nB. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte A___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom\n18. August 2017 beim Obergericht das eingangs erwähnte Ausstandsbegehren gegen\nW. Kobler ein.\n\nC. Mit Schreiben vom 24. August 2017 liess sich W. Kobler (im Folgenden: Gesuchsgegner)\nzum Ausstandsbegehren mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Mit\nSchreiben vom 2. November 2017 nahm der Gesuchsgegner nachträglich zum Schreiben\nder Gesuchstellerin vom 17. August 2017 Stellung, welches Beilage des\nAusstandsbegehrens bildet. Dazu liess sich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom\n17. November 2017 vernehmen.\n\nD. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde den Parteien angezeigt, dass die Akten des\nVerfahrens ERV 2011 66 betreffend fürsorglicher Freiheitsentzug der Gesuchstellerin in die\nAkten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen würden. Nach der Akteneinsicht liess\n\nSeite 2\nsich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2018 vernehmen, worin sie an ihrem\nAusstandsbegehren festhielt.\n\nE. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 wies der Einzelrichter das Gesuch der Gesuchstellerin\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden\nVerfahren wegen Aussichtslosigkeit des Befangenheitsantrags ab. Auf die dagegen\nerhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni\n2018 nicht ein.\n\nF. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom\n26. September 2018 eine Begründung des vorliegenden Urteils. Damit sind die\nVoraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der\nEntscheidgebühr nicht gegeben.\n\nG. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG,\nbGS 145.31) – ebenso Art. 47 lit. c JG – bei Mitgliedern sowie bei der Aktuarin oder dem\nAktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss der betroffenen Person.\nDemgemäss ist für das Verfahren betreffend Ausstandsbegehren gegen den\nGesuchsgegner die 4. Abteilung des Obergerichts unter Ausschluss des Gesuchsgegners\nzuständig.\n\n2. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,\nSR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden\nmuss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und\nunparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn\nbei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der\nBefangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit eines Gerichtsmitglieds zu\nbegründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden\nnach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und\nverfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in\n\n"}