Seite 7 Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ist folglich, unabhängig von seiner erfolgreichen Integration, zu verneinen. Wichtige persönliche Gründe, welche im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden, werden vom Beschwerdeführer keine vorgebracht und sind auch keine ersichtlich. Damit ist auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu verneinen.