50 AuG nicht anwendbar ist. Der Beschwerdeführer verkennt im Weiteren, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Dreijahresfrist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 BGE 136 II 113 E. 3.3), zudem gilt die Grenze von drei Jahren absolut (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Art. 50 AuG, doch muss dies auch für die Auslegung von Art. 77 VZAE gelten, zumal es sich dabei im Gegensatz zu Art. 50 AuG lediglich um eine Kann- Bestimmung handelt.