Dies gilt allerdings nur, solange der EU-angehörige Ex-Gatte selbst noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (Urteile des Bundesgerichts 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 4.7 und 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4). Wie bereits angetönt lebt die EU-angehörige Ehefrau des Beschwerdeführers, von der der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in Österreich und hat zur Zeit kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit Art. 50 AuG nicht anwendbar ist.