Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die ehemaligen Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, somit ist Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Dies gilt allerdings nur, solange der EU-angehörige Ex-Gatte selbst noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (Urteile des Bundesgerichts 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 4.7 und 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4).