4.3 Vorliegend steht fest, dass die EU-angehörige Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz, sondern in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf Art. 49 AuG (Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens), zumal ihn dabei eine besondere Mitwirkungspflicht treffen würde und er einerseits einen wichtigen Grund für das Getrenntleben und andererseits das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft zu belegen hätte (BGE 130 II 482 E. 3.2). Er macht jedoch geltend, dass ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG und Art. 77 VZAE (Auflösung der Familiengemeinschaft) besteht.