Massgebend sei im konkreten Fall, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht mehr in der Schweiz lebe und der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen könne. Es entspreche nicht dem Sinn der Gesetzesbestimmungen, dass die österreichische Ehefrau nicht einmal zwei Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers den Aufenthalt in der Schweiz auch formell aufgegeben habe, der Beschwerdeführer aber