4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass im vorliegenden Fall nicht von Belang sei, dass die Ehe vorgängig schon im Ausland bestanden habe. Tatsache sei aber, dass diese Ehe in der Schweiz nicht mehr gelebt werde. Massgebend sei im konkreten Fall, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht mehr in der Schweiz lebe und der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen könne.