Es sei erwiesen und unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers zu B___ seit bald zehn Jahren bestehe, womit die Voraussetzung des dreijährigen Bestehens einer Ehe erfüllt sei. Auch die weiteren Voraussetzungen seien in diesem Fall ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich in verhältnismässig nur kurzer Zeit sehr gut integriert, spreche namentlich gut Deutsch, habe seinen Lebensunterhalt seit seiner Ankunft selber finanziert und keinerlei Schulden. Auch sei er persönlich darauf angewiesen, weiterhin in der Schweiz bleiben zu dürfen.