Auch sonst scheine die Vorinstanz über den Wortlaut der Bestimmungen hinauszugehen, wenn sie ausführe, es werde ein eheliches Zusammenleben verlangt. So habe der EuGH zum Freizügigkeitsabkommen entschieden, dass eine eheliche Bindung nicht als aufgelöst gelte, wenn der Ehepartner nicht mit dem Inhaber des Aufenthaltsrechts zusammenwohne. Dies gelte sogar dann, wenn Anzeichen für die Absicht einer Scheidung bestünden. Es sei erwiesen und unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers zu B___ seit bald zehn Jahren bestehe, womit die Voraussetzung des dreijährigen Bestehens einer Ehe erfüllt sei.